Juristisches

Bei Krankheit hat die Meldung darüber bis 8.00 Uhr am selben Tag zu erfolgen. Dies kann vorab telefonisch erfolgen, muss jedoch durch Vorlage der schriftlichen Entschuldigung der Erziehungsberechtigten bzw. ein ärztliches Attest bei Wiederbesuch der Schule bestätigt werden. Auf dem ärztlichem Attest muss die Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten vermerkt sein.
Mittagessen ggf. abbestellen!
WICHTIG: Eine Entschuldigung (auch ein ärztliches Attest) ist durch uns wie ein Antrag zu behandeln. Sie kann, muss aber nicht akzeptiert werden. Bei berechtigtem Zweifel an der Krankschreibung kann durch uns die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.

Nach den §§ 6 und 7 der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) kann der Klassenleiter den Schüler bis zu 3 Unterrichtstagen vom Unterricht freistellen.
Der Schulleiter kann den Schüler bis zu 15 Unterrichtstagen freistellen (auch vor und nach den Ferien).
Alle anderen Fälle regelt das Schulamt.

Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) - Auszug § 51
Aufrücken und Versetzung in der Regelschule und im Gymnasium

(1) Ein Schüler der Klassenstufen 5 und 7 rückt in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Aus den Klassenstufen 6 und 8 bis 10 wird ein Schüler in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn er, die zweite Fremdsprache in der Klassenstufe 6 ausgenommen,
1. in allen Fächern mindestens die Note 'ausreichend' erhalten hat oder
2. in höchstens einem Fach die Note 'mangelhaft' und im Übrigen keine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten hat oder
3. in höchstens einem Fach die Note 'ungenügend' erhalten hat, diese aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten hat oder
4. in höchstens zwei Fächern die Note 'mangelhaft' erhalten hat, diese beiden Noten aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten hat.

(2) Ein Ausgleich ist gegeben
1. für je eine Note 'mangelhaft' durch zwei Noten 'befriedigend' oder durch eine Note 'gut' oder 'sehr gut',
2. für eine Note 'ungenügend' durch zwei Noten 'gut' oder durch eine Note 'sehr gut'. Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie im Gymnasium ab der Klassenstufe 8 in der zweiten Fremdsprache können nur durch Noten in diesen Fächern oder im Wahlpflichtfach der Regelschule ausgeglichen werden.